Sofern die Möglichkeit besteht, können Sie auch bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Eine Obergrenze für den Verdienst gibt es im Gegensatz zum Minijob aber nicht. Ihre zweite Lohnsteuerkarte können Sie sich beim zuständigen Finanzamt ausstellen lassen. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gelten sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit. Überschneidet sich die Ausübung beider Beschäftigungen nur für einen Monat, darf die Grenze von 450 Euro in diesem nicht überschritten werden. Es gelten die gleichen steuerlichen Bestimmungen wie für Vollzeit. Hauptbeschäftigung und Minijob bei gleichem Arbeitgeber. Beide Arbeitgeber müssen diese Grenze ab Aufnahme eines zweiten Minijobs für die Zukunft betrachten, um zu entscheiden, ob Minijobs vorliegen. Wer zwei Minijobs bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgeht, benötigt zwei Lohnsteuerkarten. Minijobs sind Tätigkeiten, in denen ein Arbeitnehmer bis zu 450 € im Monat verdienen darf. Auch eine Steuerkarte ist nicht nötig, weil der Arbeitgeber hier eine Pauschale von zwei Prozent entrichtet. Mehrere 450-Euro Minijobs gelten sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis, wenn es sich bei Ihnen als Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Sie verdienen in dem Fall also 716,20 € bei zwei Arbeitgebern. Ohne Gleitzonen betragen die Abzüge beim zweiten Arbeitsverhältnis 83,80 €, Sie bekommen also 316,20 €. Minijob während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber Bei Eintritt in die Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung weiterhin bestehen. Ihr 2. Arbeitgeber zahlt zusätzlich noch 80,20 € an die Sozialversicherungsträger. Minijob als Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber. In Ihrem Minijob wären Sie dann auch sozialversicherungspflichtig. Wird eine Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeübt, dann gelten die Regeln über die Versicherungsfreiheit von Minijobs nicht. Auf einen Minijob muss der Arbeitgeber Sozialabgaben leisten, die sich nach pauschalen Sätzen richten. Sie sind für die Beschäftigten deshalb so interessant, weil sie auf die Einkommen keine Steuer zahlen müssen. Eine Verkäuferin arbeitet innerhalb eines Kalenderjahres erst zwei Monate lang an fünf Tagen in der Woche —insgesamt 45 Arbeitstage —beim Arbeitgeber A und daran anschließend an drei Tagen die Woche für insgesamt 27 Arbeitstage beim Arbeitgeber B. Wenn Sie als Arbeitgeber mit einer solchen Gestaltung liebäugeln, müssen Sie sich Mühe geben mit der Gestaltung – sonst geht es schief und Sie müssen eine hohe Nachzahlung leisten. Mehrere 450-Euro-Minijobs bei demselben Arbeitgeber. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend. Mehrere Minijobs – so sieht es steuerlich aus. Beiträge für eine Absicherung im Fall der Arbeitslosigkeit fallen nicht an. Um eine solche geringfügige Beschäftigung handelt es sich, wenn im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung eines Teils des Arbeitsentgelts verzichtet wird, um dieses erst in Zeiten einer Freistellung zu erhalten. Eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in Form von Haupt- und Nebenjob bleibt auch nach der Neuregelung der Minijobs ab 1.4.03 weiterhin unmöglich. Die Vermutung, dass ein Mini-Nebenjob, obwohl beim selben Arbeitgeber bereits eine Hauptbeschäftigung besteht, mit zwei Prozent bzw. Hier erfolgt eine Zusammenrechnung beider Beschäftigungsverhältnisse. Der Minijob, oder auch 450-Euro-Job zeichnet sich durch Steuervorteile aus, aber auch dadurch, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen nicht mehr als 450 Euro betragen darf. Bei Minijobs mit einer Wertguthabenvereinbarung wird die Höhe des Arbeitsentgelts berücksichtig, das ausgezahlt wird.